unser Business

Wie funktioniert ein Pfandkredit?

  • Ihr Wertgegenstand wird von uns begutachtet und wir ermitteln den Wert.

  • Wir sind bereit, Ihnen ein Darlehen in der Höhe des ermittelten Wertes mit einem Sicherheitsabschlag sofort zu gewähren.

  • Ihr Einverständnis vorausgesetzt, schließen wir einen Pfandkreditvertrag ab, nehmen ihren Wertgegenstand in Verwahrung, und zahlen Ihnen das Darlehen sofort in bar aus.

  • Die Laufzeit eines Pfandkredits ist gesetzlich vorgegeben mit drei Monaten zuzüglich eines Monats als Karenzzeit. Somit sind vier Monate gesetzlich garantiert, um das Pfand auszulösen. Natürlich kann das Pfand jederzeit vorher ausgelöst werden.

  • Kann das Pfand nicht ausgelöst werden, ist es auch möglich die Laufzeit zu verlängern.

Verlängerung "online"

Sie haben aktuell nicht die Möglichkeit zu uns zu kommen? Das ist kein Problem!

  • Bitte erfragen Sie den Betrag für die Verlängerung telefonisch unter 06151 20321.

  • Überweisen Sie die Kosten für eine Verlängerung oder zahlen auf unser Bankkonto ein:

    Achtung NEUE Bankverbindung:

    Empfänger: Leihhaus Darmstadt GmbH
    IBAN: DE77 5519 0000 0005 8190 16
    BIC: MVBMDE55XXX

    (bei Volksbank Darmstadt Mainz eG)

    Verwendungszweck: Pfandscheinnummer + Name

Den neuen Vertrag verwahren wir für Sie. Bei ihrem nächsten Besuch tauschen wir die Verträge aus.

Vorteile des Pfandkredits

  • sofort, bar und unkompliziert!

  • keine persönliche Haftung! nur der Wertgegenstand haftet

  • keine Fragen! nach dem Verwendungszweck

  • unabhängig! von Schufa, Kreditreform oder Bank

wir akzeptieren

  • Gold- und Brillant-Schmuck, alt oder neu, aus allen Ländern dieser Erde

  • Marken- und Luxusuhren

  • Perlenketten (möglichst mit Zertifikat oder Rechnung)

  • Goldmünzen, Silbermünzen

  • hochwertige Schreibutensilien und Feuerzeuge

  • digitale Film- und Fotokameras namenhafter Hersteller

  • Laptops und Notebooks nicht älter als zwei Jahre

  • aktuelle Spielekonsolen (PS4 slim - pro / PS5, x-Box Series S - X, Nintendo-Switch)

  • aktuelle Smartphones und Tablets in der Originalverpackung.
    NICHT zurückgesetzt! - UND Diebstahlsperre deaktiviert!

  • Bestecke aus massivem Silber

  • Kunstgegenstände (Gemälde, Skulpturen, Plastiken), Porzellan (keine Service) beleihen wir nur in Ausnahmefällen. In diesen Fällen bitten wir uns vorab telefonisch zu kontaktieren.

KEIN Pfandkredit für:

  • Bildschirme (TV oder Computer)

  • HiFi-Anlagen

  • Musikinstrumente

  • Desktop-Computer (i-Mac, etc.)

  • Haushaltsgeräte

  • Briefmarken- und Münzsammlungen

  • Werkzeug oder -maschinen

  • Geschirr, Gläser und Bestecke

  • Teppiche

  • Pelze oder Lederjacken

  • Möbel

  • Bilder

  • Waffen

  • Fahrräder und Fahrzeuge

  • analoge Kameras

Was macht ein Pfand- bzw. Leihhaus?

Das Geschäft eines Leihhauses besteht darin Kredite zu vergeben. Die Besicherung dieses Kredites wird mit einem persönlichen Wertgegenstand gewährleistet, den das Leihhaus in Verwahrung nimmt.

Wer kann einen Pfandkredit abschließen?

Die Anforderungen sind gering:

1. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

2. Sie müssen sich ausweisen können.

3. Das Pfand muß ihr alleiniges Eigentum sein.

Was kann man alles beleihen?

Grundsätzlich kommen alle Wertgegenstände in Betracht, die sich durch eine lange Lebensdauer, eine möglichst hohe Wertbeständigkeit und eine gute Wiederveräußerungsfähigkeit auszeichnen.

Bei Neuware verlangen wir die Rechnung oder ein Zertifikat.

Grundsätzlich gilt: Originalverpackungen, Gebrauchsanweisungen und Original-Rechnungen erhöhen die Beleihsumme, sind aber nicht zwingend notwendig. Gegenstände, die aus mehreren Teilen bestehen (z.B. eine Spielkonsole mit Kabeln, Pads und Ladestation) müssen in einem Karton, Tasche oder Beutel verpackt sein. Wir akzeptieren keine Plastiktüten!

Wieviel Zeit habe ich?

Ein Pfandkreditvertrag ist gemäß Pfandleihverordnung immer 3 Monate gültig. Gegen Ablauf der drei Monate sollte das Pfand ausgelöst oder verlängert werden. Eine Verlängerung des Pfandkreditvertrages wird erreicht, wenn die aufgelaufenen monatlichen Kosten (1% Zinsen zuzüglich der Gebühr) bezahlt werden. Erst danach wird ein neuer Pfandkreditvertrag ausgestellt.

Ein Vertrag kann beliebig oft verlängert werden.

Darlehensabzahlungen bei Werteveränderungen behalten wir uns vor.

Was kostet ein Pfandkredit?

1% Zins vom Darlehen pro Monat zuzüglich einer Vergütung pro Monat, die vom Gesetzgeber folgendermaßen festgelegt ist:

1,00 € für ein Darlehen bis einschließlich 15,- €
1,50 € für ein Darlehen bis einschließlich 20,- €
2,00 € für ein Darlehen bis einschließlich 50,- €
2,50 € für ein Darlehen bis einschließlich 100,- €
3,50 € für ein Darlehen bis einschließlich 150,- €
4,50 € für ein Darlehen bis einschließlich 200,- €
5,50 € für ein Darlehen bis einschließlich 250,- €
6,50 € für ein Darlehen bis einschließlich 300,- €

Ab einem Darlehen von 300,- € beträgt die Vergütung 2,5% vom Darlehen.

Warum nicht einen Kredit bei der Bank?

Leihhäuser vergeben üblicherweise "kleine" Kredite zwischen 10,- € und 10.000,- €. Die Gewährung des Kredites erfolgt schnell, diskret, unbürokratisch und wird bar ausgezahlt. Der ganze Vorgang dauert oftmals keine 10 Minuten. Es gibt keinerlei Meldungen an Organisationen wie z.B. die Schufa oder die Kreditreform. Der Kunde gilt im Leihhaus nicht als Schuldner!

Ein Pfandschein ist kein Handelsobjekt. Wer ihn beleiht oder kauft, handelt auf eigenes Risiko. Der in ihm bezeichnete Verpfänder kann seine Rechte aus dem Pfandkreditvertrag auch ohne Vorlage dieses Pfandscheins geltend machen, wenn er dessen Verlust glaubhaft macht.

1. Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.

2. Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines, daß das Pfandstück sein freies Eigentum ist und er die alleinige Verfügungsbefugnis besitzt. Soweit das Pfand zu den in §§ 1369, 1459 BGB bezeichneten Sachen gehört, versichert der Verpfänder die ausdrückliche Einwilligung seines Ehegatten zur Vornahme der Verpfändung.

3. (1) Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen.

3. (2) Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen.

3. (3) Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.

4. (1) Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist.

4. (2) Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.

5. Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.

6. (1) Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt.

6. (2) Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich.

7. Zinsen und Unkostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind, wird auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.

8. (1) Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekanntgemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen nötig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder.

8. (2) Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, daß die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung - ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung - sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuß beim Pfandleiher abzuholen.

8. (3) Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses.

8. (4) Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.

9. (1) Der Überschuß steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt; Ziffer 6 gilt entsprechend.

9. (2) Überschuß ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütung sowie der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt.

9. (3) Wird der Überschuß nicht innerhalb 3 Jahre nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.

10. (1) Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchdiebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert.

10. (2) Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung, insbesondere durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dgl. ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.

10. (3) Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.

11. (1) Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muß sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung die bis zum Zahlungseingang aufgelaufenen Zinsen und Unkostenvergütungen spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungsausschluß nach Ziff. 10 Abs. 3 Satz 2.

11. (2) Schecks Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen.

11. (3) Bei brieflichen Anfragen wird gebeten, Rückporto beizufügen.

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist - soweit nicht gesetzlich anders geregelt - der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist.

Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher

Ausfertigungsdatum: 01.02.1961

Vollzitat:

"Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist"

Stand:

Neugefasst durch Bek. v. 1. 6.1976 I 1334, zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.4.2016 I 1046

Fußnote:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 6.12.1979 +++)

Überschrift: IdF d. Art. 5 Nr. 1 V v. 28.11.1979 I 1986 mWv 6.12.1979

Diese Verordnung wurde aufgrund des § 34 Abs. 2 der Gewerbeordnung idF des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5.2.1960 I 61 u. des Art. III dieses Änderungsgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft erlassen.

§1 Geltungsbereich der Erlaubnis

Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines Pfandleihers gilt für den Geltungsbereich dieser Verordnung.

§2 Anzeige

Der Pfandleiher hat der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebes anzuzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb genutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.

§3 Buchführung

(1) Der Pfandleiher hat über jedes Pfandleihgeschäft und seine Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. Die Verpfändungen sind nach ihrer Zeitfolge aufzuzeichnen. § 43 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß.

(2) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen müssen ersichtlich sein:

1. laufende Nummer des Pfandleihvertrages, bei Erneuerung des Pfandleihvertrages (§6 Abs. 3) die laufende Nummer des früheren Vertrages und des Erneuerungsvertrages,

2. Tag des Vertragsabschlusses,

3. Vor- und Familienname, Geburtstag, Wohnort und Wohnung des Verpfänders sowie Art des Ausweises, aus dem diese Angaben entnommen sind, und ausstellende Behörde,

4. schriftliche Vollmacht des Verpfänders, falls der Überbringer des Pfandes nicht der Verpfänder ist,

5. Betrag und Fälligkeit des Darlehens,

6. vereinbarte Leistungen, soweit diese nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfandleihers festgelegt sind,

7. Tag der Einlösung,

8. Bezeichnung des Pfandes nach Zahl und Art sowie die zur Unterscheidung geeigneten Angaben, wie Maß, Fabrikmarke und -nummer, bei Gold- und Silbersachen Gewicht und etwaiger Feingehaltsstempel, bei Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

a) Art, Hersteller und Typ,

b) amtliches Kennzeichen,

c) Fabriknummer des Fahrgestells und des Motors,

d) Anzahl der Ersatzreifen

e) Nutzlast (nur für Lastkraftwagen und Kraftfahrzeuganhänger),

9. Zahlungen des Verpfänders,

10. Tag der Verwertung

11. Höhe und Verbleib des Verwertungserlöses und

12. bei Verlust eines Pfandscheines Tag der Mitteilung des Verlustes.

(3) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.

(4) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Belegen bleibt unberührt.

§4 Auskunft und Nachschau

(weggefallen)

§5 Annahme des Pfandes

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1. er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,

2. er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.

Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

§6 Pfandschein

(1) Der Pfandleiher hat dem Verpfänder unverzüglich nach Abschluß des Pfandleihvertrages einen Pfandschein auszuhändigen, der von dem Pfandleiher oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet ist; eine vervielfältigte Unterschrift genügt.

(2) Der Pfandschein muß die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 genannten Angaben sowie die Geschäftsbedingungen enthalten und gut lesbar sein.

(3) Der Pfandleiher hat dem Verpfänder einen neuen Pfandschein auszuhändigen, wenn der Pfandleihvertrag verlängert oder sonst geändert wird (Erneuerung).

§7 Aufbewahrung

Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrages zu versehen. Bezieht sich der Pfandschein auf mehrere Pfänder, so kann die Nummer auf einer gemeinsamen Umhüllung vermerkt oder an einer die Pfänder zusammenhaltenden Befestigung angebracht werden.

§8 Versicherung

Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie angemessen gegen Beraubung zu versichern.

§9 Verwertung

(1) Der Pfandleiher darf sich frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens aus dem Pfand befriedigen, es sei denn, daß der Verpfänder nach Eintritt der Fälligkeit einer früheren Verwertung zustimmt.

(2) Der Pfandleiher hat das Pfand spätestens sechs Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu verwerten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die Frist aus wichtigem Grunde verlängern. Ist der Pfandleiher durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme an der fristgerechten Verwertung des Pfandes verhindert, so wird die Frist bis zur Aufhebung einer solchen Maßnahme gehemmt; der Zeitraum, während dessen die Frist gehemmt ist, wird in die Verwertungsfrist nach Satz 1 nicht eingerechnet.

(3) Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Pfandleiher auf Verlangen des Verpfänders eine andere Verwertungsfrist mit diesem vereinbart.

(4) Der Pfandleiher hat zu veranlassen, daß die Versteigerung mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem für die Versteigerung vorgesehenen Zeitpunkt in einer Tageszeitung, in der üblicherweise amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden, bekanntgemacht wird. Die Bekanntmachung muß Ort und Zeit der Versteigerung, die allgemeine Bezeichnung der Pfänder, den Namen oder die Firma des Pfandleihers, die Nummern der einzelnen Pfandleihverträge oder die Anfangs- und Endnummern der zur Versteigerung gelangen den Serie sowie den Zeltraum der Verpfändungen ergeben; bei Pfändern, deren Versteigerung bereits In früheren Anzeigen bekanntgemacht worden ist und die nicht versteigert worden sind, genügt an Stelle der Angabe der Nummern und des Zeitraumes ein Hinweis auf die früheren Anzeigen.

§10 Zinsen und Vergütung

(1) Der Pfandleiher darf für die Hingabe des Darlehens, für die Kosten seines Geschäftsbetriebes einschließlich der Aufbewahrung, der Versicherung und der Schätzung des Wertes des Pfandes sowie für die Kosten der Pfandverwertung höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen

1. für die Hingabe des Darlehens einen monatlichen Zins von eins vom Hundert des Darlehensbetrages,

2. für die Kosten des Geschäftsbetriebes Vergütungen gemäß der Anlage zu dieser Verordnung,

3. die notwendigen Kosten der Verwertung.

Wird das Darlehen in Teilbeträgen zurückgezahlt, sind die Zinsen und die Vergütungen für die Kosten des Geschäftsbetriebes nach dem noch geschuldeten Teil des Darlehens zu berechnen.

(2) Kosten des Geschäftsbetriebes im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1. Prämien für eine auf Verlangen des Verpfänders abgeschlossene besondere Versicherung,

2. Kosten eine Gutachtens über den Wert des Pfandes.

(3) Der Pfandleiher darf sich die in Absatz 1 genannten Leistungen nicht im voraus gewähren lassen.

(4) Soweit nach Absatz 1 Zinsen und Vergütungen nach Monaten berechnet werden, gilt folgendes:

1. Der Tag der Hingabe des Darlehens darf nur mitgerechnet werden, wenn das Darlehen an diesem Tage zurückgezahlt wird,

2. ein angefangener Monat darf als voller Monat gerechnet werden.

(5) Werden mehrere Pfänder gleichzeitig verwertet, so sind die nicht ausscheidbaren notwendigen Kosten der Verwertung (Abs. 1 Nr. 3) im Verhältnis des Gesamterlöses zum Erlös für das einzelne Pfand aufzuteilen.

§11 Überschüsse aus der Verwertung

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

§12 Aushang

Der Pfandleiher hat in seinen Geschäftsräumen an gut sichtbarer Stelle einen Abdruck dieser Verordnung auszuhängen.

§12a Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des §144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen §2 die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume oder einen Wechsel der Räume nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

2. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,

3. (weggefallen)

4. einer Vorschrift

a) des §5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens,

b) des §6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheines oder

c) des §7 Abs. 1 oder 2 über die Nummerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des §7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk

zuwiederhandelt,

5. entgegen §8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,

6. entgegen §9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen §9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen §9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird,

7. einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt,

8. entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt oder

9. entgegen § 12 einen Abdruck dieser Verordnung nicht aushängt.

§13

(weggefallen)

§14

(weggefallen)

§15

(weggefallen)

§16 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1961 in Kraft.

(2) (weggefallen)

Anlage (zu §10 Abs. 1 Nr. 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1976, 1340; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Für die Kosten des Geschäftsbetriebes darf der Pfandleiher höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen:

1. eine monatliche Vergütung von:

€ 1,00 bei einem Darlehen bis einschließlich € 15,-
€ 1,50 bei einem Darlehen bis einschließlich € 30,-
€ 2,00 bei einem Darlehen bis einschließlich € 50,-
€ 2,50 bei einem Darlehen bis einschließlich € 100,-
€ 3,50 bei einem Darlehen bis einschließlich € 150,-
€ 4,50 bei einem Darlehen bis einschließlich € 200,-
€ 5,50 bei einem Darlehen bis einschließlich € 250,-
€ 6,50 bei einem Darlehen bis einschließlich € 300,-

Bei einem Darlehen, das den Betrag von € 300,- übersteigt, unterliegt die monatliche Vergütung der freien Vereinbarung.

2. Neben der in Nummer 1 genannten monatlichen Vergütung kann für die Aufbewahrung, Pflege und Versicherung von Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern, Krafträdern mit und ohne Beiwagen, Kraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhängern eine tägliche Vergütung vereinbart werden.

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